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Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen “Unabhängige Bürgerinitiative Rabenstein e.V. UBR”. Ihr Sitz ist 09117 Chemnitz Weigandstraße 29. Der Zuständigkeitsbereich ist der Stadtteil Rabenstein. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister der Stadt Chemnitz eingetragen.

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§ 2

Ziel und Zweck des Vereins

Die UBR e.V. ist unabhängig von politischen Parteien und religiösen Vereinigungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er widmet sich hauptsächlich des Umwelt- Landschafts- und Denkmalschutzes im Stadtteil Rabenstein. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflegearbeiten im Landschaftsschutzgebiet, durch Ausbau und anlegen von Naturschutzbiotopen sowie durch Traditionspflege im Zusammenhang mit der Geschichte der Burg Rabenstein und Umgebung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied der UBR kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz in Rabenstein hat oder sich mit diesem Territorium eng verbunden fühlt, unabhängig von seiner politischen oder religiösen Anschauung sofern diese keine rassistischen oder menschen- und völkerverachtendes Gedankengut enthält. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Eine eventuelle Ablehnung ist zu begründen.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit aufgefordert und haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

Sie haben das Recht in den Vorstand gewählt zu werden und diesen zu wählen. Die Mitglieder haben einen finanziellen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschliesst. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes auf Antrag, in begründeten Fällen, zu ermässigen oder zu erlassen. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum Ende des I. Quartales eines Jahres zu entrichten.

 

§ 5

Finanzierung

Die UBR finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus den Erlösen von Veranstaltungen, Publikationen oder sonstigen Aktivitäten sowie Spenden. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der UBR verstösst. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gemäss § 4. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.

 

§ 7.

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 

§ 8.

Organe der UBR

Organe der UBR sind: a) die Mitgliederversammlung

                 b) der Vorstand

 

§ 9.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Unabhängigen Bürgerinitiative Rabenstein e.V. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung, durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Sie sollte möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes fordern. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst während der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge, können zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung beschliesst (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt für Anträge, die eine Satzungsänderung anstreben.

Die Mitgliederversammlung

- wählt den Vorstand und die Kassenprüfer

- nimmt den Tätigkeitsbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes,

- beschliesst die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

- entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich der Streichung und des Ausschlusses von Mitgliedern,

- entscheidet über Dringlichkeitsanträge,

- beschliesst über Änderung der Satzung und über die Auflösung der UBR.

Wahlen in Vereinsangelegenheiten erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht von einem Mitglied eine schriftlich, geheime Abstimmung verlangt wird.

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Finanzverantwortlichen und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach einer Neuwahl bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis die Nachfolge ordnungsgemäss ist. Der Vorstand leitet die Geschäfte der UBR und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, oder wenn dieser verhindert ist, einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die UBR wird gerichtlich oder aussergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter vertreten.

 

§ 11.

Protokollführung

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und sorgfältig aufzubewahren. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 12

Kassenprüfung

zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglied des Vorstandes sei dürfen. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Finanzverantwortlichen, der Kasse,- und der Geldverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ortnungsmäßigkeit der Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Überprüfung mindestens einmal im Jahr dem Vorstand und anschliessend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Vor einer Entlastung des Vorstandes anlässlich einer Neuwahl, ist der Bericht der Kassenprüfer zwingend vorgeschrieben.

 

§ 13

Auflösung der Unabhängigen Bürgerinitiative Rabenstein e.V.

Über die Auflösung der UBR entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung frühestens einen Monat später erneut einzuberufen. Diese entscheidet dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Denkmalschutzes.